Rechtsprechung
BGH, 22.08.2013 - 1 StR 251/13 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
§ 338 Nr. 5 StPO
Notwendige Anwesenheit des Verteidigers (absoluter Revisionsgrund) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 338 Nr 5 StPO
Strafverfahren: Abwesenheit eines Verteidigers während der Verhandlung über die Abtrennung eines verbundenen Verfahrens - Wolters Kluwer
Fehlen eines Verteidigers in der Hauptverhandlung als absoluter Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 5 StPO hinsichtlich einer landgerichtlichen Entscheidung über die Abtrennung und Unterbrechung des Verfahrens gegen den Angeklagten
- rewis.io
Strafverfahren: Abwesenheit eines Verteidigers während der Verhandlung über die Abtrennung eines verbundenen Verfahrens
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 338 Nr. 5
Fehlen eines Verteidigers in der Hauptverhandlung als absoluter Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 5 StPO hinsichtlich einer landgerichtlichen Entscheidung über die Abtrennung und Unterbrechung des Verfahrens gegen den Angeklagten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Der BGH kann auch kurz: Aufhebung mit sieben Zeilen
Verfahrensgang
- LG München I, 20.12.2012 - 8 KLs 381 Js 200686/12
- BGH, 22.08.2013 - 1 StR 251/13
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2016, 134
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 13.04.2010 - 3 StR 24/10
Abwesenheit während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung; …
Auszug aus BGH, 22.08.2013 - 1 StR 251/13
In dieser Hauptverhandlung wurde der Angeklagte nicht verteidigt, weil sein Verteidiger nicht erschienen war (BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10, StV 2011, 650).